*** URSPRUNGSENTWURF ***

== Rechtswirksam zu machende Struktur des Rechtssystems ==

1. Einleitung
   Um einen geregelten Umgang mit mitgliederseitig auf
   den Weg gebrachten Beschwerden und Klagen herzustellen,
   wird ein gerichtsorientiertes System vorgeschlagen,
   das ausschließlich auf Anfrage und mit punktuell aus-
   gestellten Beschlüssen handelt.


2. Organ
   (I)  Alleiniges judikatives Organ des Planteam Server-
        netzwerkes ist der Oberste Rath, der aus bis zu zwei
	Richtversammlungen gebildet wird. Diese sind zum
	einen sämtliche Mitglieder des Ältestenrathes (Erhabener
	Aufsichtsausschuß) und zum anderen eine verhandlungs-
	spezifisch gewählte Menge an Schöffen aus dem Ehrenrath
	(Recht Ehrenvoller Beirath).
  (II)  Ist ein Mitglied des Erhabenen Aufsichtsausschusses
	oder des Recht Ehrenvollen Beirathes selbst
	Beschwerdeführer oder Beklagter, so geht er
	seiner Thätigkeit als Rath einer der beiden Richt-
	versammlungen für die gesamte Dauer des Verfahrens
	verlustig.
 (III)  Für die Einleitung eines Verfahrens ist lediglich das
	Bilden des Erhabenen Aufsichtsausschusses nothwendig.
	Die Bildung eines Recht Ehrenvollen Beirathes ist nicht
	obligat.


3. Prozeß

3.1  Antragstellung
    1.  Der Beschwerdeführer legt einen von ihm unterschriebenen
	A n t r a g   a u f   g e r i c h t l i c h e   V e r -
	f o l g u n g  dem Ältestenrath vor, der seine Beschwerde
	schildert.
    2.  Der Ältestenrath bestimmt die zugelassenen Mitglieder für
	den Eintritt in den Erhabenen Aufsichtsausschuß.
    3.  Die Aufsichtsräthe in spe entscheiden zwischen Ablehnen
	oder Annehmen (s. 3.2) des Antrages.
    4.  Der Erhabene Aufsichtsausschuß in spe stellt einen   B e -
        s c h l u ß   o b   d e m   A n t r a g e   aus.

3.2  Verfahrensaufnahme
    1.  Der Erhabene Aufsichtsausschuß stellt nöthigenfalls zur Bil-
	dung des Recht Ehrenvollen Beirathes   M a n d a t e   an
	ausgewählte Ehrentribune aus.
    2.  Die Richtversammlung beziehungsweise die Richtversammlungen
	stellt beziehungsweise stellen eine   K l a g e   aus, die
	die Beschwerde aus dem Antrage auf gerichtliche Verfolgung
	(s. 3.1) deklamiert sowie die Zusammensetzung des Obersten Rathes
	und eine Vorladung nebst Gerichtstermin verkündet.


*** ÄNDERUNG 001 PROZESSABLAUF ***

3.3  Verhandlung
    1.  Der Vorsitzende Richter eröffnet die Verhandlung, legt einen Eid auf
        ein Dokument seiner Wahl ab und bekundet feierlich, unparteiisch und
        gerecht zu handeln. Etwaige Zweifel an seiner Unparteilichkeit können
        zu jedem Zeitpunkt aufgegriffen und behandelt werden.
    2.  Nach der Eröffnung ertheilt der Richter dem Beschwerdeführer das Wort,
        um dessen Öffnungsrede (Opening Statement) entgegenzunehmen. In dieser
        Rede legt der Beschwerdeführer die Kernpunkte seiner Beschwerde dar.
    3.  Der Richter entzieht dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag das Wort
        und überträgt es dem Beklagten, der seine eigene Eröffnungserklärung ab-
        gibt und auf die ihm vorgebrachten Anschuldigungen erwidert.
    4.  Im Anschluss an die Eröffnungsreden tritt der Oberste Rath in die Phase
        der offenen Debatte ein. Diese Debatte wird abwechselnd zwischen dem Be-
        schwerdeführer und dem Beklagten geführt. Jede Partei hat die Gelegenheit,
        ihre Argumente darzulegen und direkt auf die Argumente der Gegenseite zu reagieren.
    5.  Während der offenen Debatte sind Zwischenfragen sowohl seitens der Parteien
        als auch durch den Richter zulässig, sofern sie dem Verfahrensziel dienlich sind.
    6.  Nach einer Mindestanzahl von drei Argumentationsrunden pro Seite hat der Richter das
        Recht, die offene Debatte zu schließen, wenn er dies als zweckmäßig erachtet.
        Der Richter kann zu diesem Zeitpunkt weitere Zwischenfragen stellen, um etwaige
        Unklarheiten aufzuklären.
    7.  Nach Abschluss der Debatte verkündet der Oberste Rath das Urtheil. Dieses Urteil
        entscheidet, ob der Beklagte der Klage schuldig oder frei zu sprechen ist
        und beinhaltet alle gemäß Punkt 3.4 festgelegten Konsequenzen.
    8.  Beide Parteien – sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beklagte – besitzen
        das Recht, in Revision zu gehen, falls sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind.


*** URSPRUNGSENTWURF ***

3.4  Urtheil
   Nach konkludierter Verhandlung faßt der Oberste Rath ein Urtheil, das
    o   den Beklagten der Klage schuldig oder frei spricht,
    o   unmittelbar rechstkräftige Konsequenzen proklamiert und
    o   nicht unmittelbar rechtskräftige Empfehlungen formuliert.